Gebäudeenergiegesetz – Was ändert sich von 2023 zum GEG 2024?

Mehr als 30 % des Energieverbrauchs in Deutschland wird durch Heizung oder Klimatisierung von Gebäuden verursacht. Daher ist eine klimafreundliche Gestaltung des Gebäudesektors immens wichtig, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen. Die Bundesregierung hat deshalb mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, wichtige Regelungen vorgegeben, die zu mehr Klimaschutz beim Heizen von Gebäuden beitragen. Erfahren Sie hier mehr darüber, welche Heizungen ab 2024 noch erlaubt sind, wie wichtig Dämmung ist und welche Rolle die kommunale Wärmeplanung bezüglich der Pflicht zu 65 % erneuerbarer Energie spielt.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kurzform

Was ist das Gebäudeenergiegesetz – Definition

Das Gebäude-Energie-Gesetz (abgekürzt GEG) gilt seit 2020 und wurde 2023 novelliert. Es zeigt auf, welche Anforderungen aus energetischer Sicht beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Dabei spielen sowohl Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik als auch zum Hitzeschutz und zur Dämmung eine Rolle. 

 

Wann tritt das neue GEG in Kraft?

Das neue Gebäudeenergiegesetz wurde am 8. September 2023 verabschiedet und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Allerdings gelten für manche Regelungen lange Übergangsfristen. Dies ist abhängig von der Art der Heizung, der kommunalen Wärmeplanung und davon, ob es sich um Neubauten oder Bestandsbauten handelt. 

 

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das neue GEG?

Das Gebäude-Energie-Gesetz löst sowohl die bisherige Energieeinsparungsverordnung (EnEV) als auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. 

 

Was regelt das neue Heizungsgesetz?

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), oft auch Heizungsgesetz genannt, regelt diverse Aspekte einer verbesserten Energieeffizienz. 

Energiehaushalt & Energieausweis

Das neue GEG soll vor allem dazu dienen, Energie effizienter und klimaschützender einzusetzen. Um den Energiehaushalt eines Gebäudes zu ermitteln, werden neben Heizung & Klimatisierung auch Warmwassererzeugung, Lüftungen usw. berücksichtigt. Neubauten stehen im Zentrum des neuen GEG, die Regelungen zur Energieeffizienz und zur Berechnung des Energiebedarfs sind hier besonders ausgefeilt.

Der sogenannte Energieausweis für Gebäude (gemäß GEG) ist dagegen für alle Gebäude notwendig und zeigt die Energieeffizienz einer Immobilie transparent und vergleichbar an. Die Vorlage eines solchen Ausweises ist bei Neuvermietungen oder Verkäufen Pflicht. Anleitungen zur Berechnung der Energieeffizienz erhalten Sie hier.

Als kompetente Immobilienmaklerin sorge ich selbstverständlich dafür, dass Ihnen sämtliche Energie-Effizienz-Daten einer Immobilie vorliegen, falls Sie sich für einen Kauf interessieren. Gerne unterstütze ich Sie bei der Suche nach einem geeigneten Energieberater, der Sie individuell beraten kann.

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Heizung & Klimatisierung 

Das neue GEG leitet eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung und Klimatisierung in Deutschland ein. Effiziente und klimafreundliche Heizsysteme, die überwiegend mit erneuerbarer Energie betrieben werden, bilden dabei die Basis. 

Wärmedämmung

Heizungen und Wärmedämmung gehören untrennbar zusammen. Eine gute Dämmung kann eine geringer dimensionierte Heiztechnik entweder ausgleichen oder direkt für weniger Energieverbrauch bei der Heizung sorgen. Das Gesetz gibt dabei Mindestanforderungen für die Dämmdicke von Rohrleitungen und Armaturen vor. Darüber hinaus sollten Wärmebrücken durch eine Sanierung beseitigt werden. Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen musste bereits bis 2015 nachträglich gedämmt werden, um Wärmeverluste zu reduzieren. Die wichtigsten Regelungen zur Außendämmung finden Sie hier.

GEG 2023

Für das Jahr 2023 gelten noch die bisherigen Regelungen des GEG und es dürfen zum Beispiel noch mit Gas betriebene Heizungen eingebaut werden. Ab 2024 ist dies nur noch unter bestimmten Bedingungen und nur nach einer vorangegangenen Beratung möglich. Ziel des neuen GEG ist ein Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie, dies kann mit einer reinen Gas- bzw. Ölheizung nicht erreicht werden. 

Es gelten teils sehr langfristige Übergangslösungen, ab 2045 müssen jedoch Heizungen, die rein mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, abgeschaltet werden.

Grundsätzlich sollte bereits jetzt über neue Heizungsarten nachgedacht werden, um für die Zukunft gerüstet zu sein. Die aktuell stetig steigenden Preise für Gas (auch aufgrund der steigenden CO₂-Preise) sind ein weiteres Argument. 

GEG 2024

Ab 1. Januar 2024 tritt das neue GEG in Kraft. Darin sind eine Reihe von neuen Vorgaben enthalten.

Diese Übersicht zeigt auf, wann eine Heizung lt GEG ausgetauscht werden muss.

Welche neuen Regelungen bringt das GEG 2024

Neu eingebaute Heizungen müssen regenerative Energie vorweisen können.

Neu eingebaute Heizungen sollten ab 2024 einen Anteil von mindestens 65 % regenerativer Energie vorweisen. Dies kann wie folgt erreicht werden:

Anschluss an ein Fernwärmenetz

Als Fernwärme oder Fernheizung werden Systeme bezeichnet, bei denen zentral erzeugte Energie durch Leitungen an die einzelnen Gebäude in Form von thermischer Energie (Warmwasser) weitergeleitet wird. In vielen Kommunen existieren bereits Fernwärmenetz und im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wird Immobilienbesitzern mitgeteilt, ob und wann ein Anschluss an das Fernwärmenetz ermöglicht werden kann. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zum Aufbau eines eigenen, neuen Heizungssystems. 

Wärmepumpe

Eine Wärmepumpe nutzt Energie aus der Umwelt (Luft, Erde, Wasser), um thermische Energie zu erzeugen. Dabei kann sowohl Wärme (Heizung) als auf Wunsch auch Kälte (Klimatisierung) gewonnen werden. Gerade nach den Hitzewellen in den letzten Jahren wird das Thema Klimatisierung immer wichtiger auch in Deutschland. Sogenannte reversible Wärmepumpen können hier die richtige Option sein.

Es gibt verschiedene Arten von Wärmepumpen, die in der Regel mit Strom angetrieben werden:

 

  • Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe nutzt die Umgebungsluft als Wärmegeber, während eine Sole-Wasser-Wärmepumpe die Erdwärme in der Tiefe nutzt.
  • Eine Warmwasser-Wärmepumpe nutzt die Wärmeenergie der Umgebung für Warmwasser und kann optimal mit einer Photovoltaik-Anlage und deren Stromerzeugung kombiniert werden.
  • Wärmepumpen arbeiten in der Regel auf einem niedrigeren Temperaturlevel als Gas- oder Ölheizungen und sind daher sehr effizient in Kombination mit Fußbodenheizungen
  • Dies bedeutet aber nicht, dass keine Wärmepumpen in Altbauten oder Häuser ohne Fußbodenheizung eingebaut werden können. Wenn Heizkörper statt Fußbodenheizung genutzt werden, muss meist lediglich die Vorlauftemperatur erhöht werden.

Tipp: Lassen Sie sich unbedingt kompetent beraten, welche Art von Wärmepumpe in Ihrem Haus eingebaut werden kann. Es existieren viele Mythen und Falschmeldungen zu diesem Thema. Lassen Sie sich nicht verunsichern, sondern kompetent beraten!

Stromdirektheizung

Eine Elektroheizung in Form von Heizlüftern, Infrarotheizungen, Elektro-Heizkörpern, Radiatoren oder Heizstrahlern erzeugt Wärme direkt aus Strom ohne Nutzung eines Zwischenspeichers. Falls der Strom aus erneuerbaren Energien stammt, ist eine solche Heizung klimafreundlich und entspricht den Regeln des neuen GEG. 

Solarheizung

Solarthermie nutzt die Energie der Sonneneinstrahlung und wandelt sie um in thermische Energie. Die damit gewonnen Wärme kann zum Erwärmen von Wasser und zum Heizen benutzt werden. In der Regel deckt die Solaranlage den Energiebedarf einer Heizung derzeit ganzjährig nicht komplett ab bzw. es wird eine große Speicherkapazität benötigt. Daher werden Solarheizungen häufig mit weiteren Heizsysteme kombiniert.  

Grundsätzlich bietet die Solarenergie das größte Potenzial für erneuerbare Energie auf der Erde. Sehr häufig wird diese Energieform auch zur Stromerzeugung mithilfe von Photovoltaik-Anlagen genutzt.

Biomasse-Heizung

Holz und Pellets gehören zur sogenannten Biomasse und werden bereits heute zum Heizen genutzt. Für eine Pelletheizung wird eine große Lagerfläche benötigt, auf der die Pellets lagern und dann automatisch zum Brennofen befördert werden. Häufig werden dazu die Räumlichkeiten von früheren Öltanks o.ä. genutzt. Heizungen, die durch Verbrennen von Biomasse betrieben werden, sind auch in Zukunft sowohl in Bestands- als auch in Neubauten erlaubt. 

Hybrid-Heizung

Eine sogenannte Hybrid-Heizung kombiniert Öl- oder Gasheizungen mit Heizsystemen, die mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Sinnvoll kann diese Kombination vor allem in Bestandsgebäuden sein, die zum Beispiel hauptsächlich mit einer Wärmepumpe beheizt werden und nur bei sehr niedrigen Temperaturen eine zusätzliche Heizung durch Gas benötigen. Ob diese Art von Heizung für ein Gebäude infrage kommt, sollte unbedingt vorab mithilfe einer kompetenten Energieberatung geklärt werden.

Heizung mit Biogas & Wasserstoff 

Nur für Bestandsgebäude zugelassen wird eine Heizung, die Biogas oder Wasserstoff nutzt. Viel diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch über H2-ready-Heizungen. Dies sind Gasheizungen, die theoretisch mit Wasserstoff betrieben werden können. Eine Investition in eine solche Heizung sollte gut überlegt sein, da Wasserstoff derzeit und wahrscheinlich auch in Zukunft eher knapp und teuer sein wird. 

 

GEG für Altbauten – Welche Heizung für Altbauten?

Ein kompletter Austausch muss erst nach einem Totalausfall vorgenommen werden.

In Bestandsbauten müssen auch ab 2024 keine Heizungen zwingend ausgetauscht werden. Vorhandene Öl- oder Gasheizungen dürfen weiter betrieben und bei Bedarf auch repariert werden. Ein Austausch muss erst nach einem Totalausfall erfolgen. Hierzu gibt es allerdings großzügige Übergangsfristen von fünf Jahren, für Gasetagenheizungen sogar von bis zu 13 Jahren. Sollte ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar sein, kann eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren gewährt werden. Es gibt allerdings eine maximale Grenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Erdöl betrieben werden. 

Tipp: Mit dem Sanierungskonfigurator des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz können Sie den Energiebedarf Ihres Hauses ausrechnen und dann abschätzen lassen, wie sich die energetischen Sanierungsmaßnahmen auf den Energieverbrauch auswirken würden.

Den Sanierungsrechner finden Sie hier.

GEG für Neubauten – Welche Heizung für Neubauten?

Neubauten in Neubaugebieten müssen bereits ab 2024 (Bauantrag) mit Heizsystemen ausgestattet sein, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen können. Neubauten in anderen Gebieten oder Bestandsbauten können auch ab 2024 weiter die gewohnte Heizung nutzen bzw. auf Wunsch sogar noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen. Allerdings sollte das Ziel von 65 % erneuerbarer Energie dabei nicht aus den Augen gelassen werden. Mehr Details dazu gibt es hier. 

 

Härtefälle neues GEG

In bestimmten Härtefällen (z.B. Pflegebedürftigkeit, über 80 Jahre alt) können sich Eigentümer vom Heizen mit erneuerbarer Energie befreien lassen. 

 

Welche Heizungen sind ab 2024 verboten?

Lediglich für Neubauten in Neubaugebieten gibt es strikte Vorgaben, dass das Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Für alle anderen Neubauten und für Bestandsbauten gibt es keinerlei Verbote, zumindest nicht, solange noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. 

Was bedeutet 65 % erneuerbare Energie?

Alle neu eingebauten Heizungen ab 1.1.2024 sollen möglichst zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies kann zum Beispiel durch Wärmepumpen, Solarthermie, Stromdirektheizungen und Heizungsanlagen auf Basis von Biomasse und Wasserstoff oder durch Anschluss an ein Wärmenetz gewährleistet werden.

Für welche Gebäude gilt die Vorgabe von 65 % erneuerbarer Energie?

  • Die 65 % Pflicht gilt ab 1. Januar 2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten und hier auch nur für Gebäude, für die ab 1. Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wurde. 
  • Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gilt die 65 % Regel erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung ablaufen (geplant ist dies derzeit bis spätestens 30.06. 2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern und in kleineren Kommunen bis zum 30.06.2028, mehr Details gibt es hier).
  • Falls die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf der Frist vorliegt, gilt die 65 % Pflicht ab einem Monat nach Bekanntgabe der Kommune.

 

Für welche Gebäude und Heizungen gilt die Vorgabe von 65 % erneuerbare Energie nicht?

  • Die Pflicht gilt nicht für diejenigen Heizungsanlagen, die vor dem 19. April 2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und erst bis 18.10.2024 eingebaut werden. 
  • Für Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten die Regeln erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist bzw. wenn die Fristen dafür abgelaufen sind.
  • Es dürfen daher auch ab dem 1. Januar 2024 in solchen Fällen noch Heizungen ausgetauscht und weiterhin Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass ab 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der Wärme aus der Anlage aus Biomasse oder blauem oder grünem Wasserstoff erzeugt wird. 
  • Falls der Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung geplant ist, sind die o.g. Prozentanteile nicht nachzuweisen. Wird der Anschluss nicht innerhalb der geplanten Zeit realisiert, muss innerhalb von drei Jahren eine Alternative geschaffen werden, mit der die Vorgabe von 65 % erneuerbarer Energien erfüllt werden kann.

 

Welche Rolle spielt das Wärmeplanungsgesetz beim neuen Heizungsgesetz?

Bei den Fristen zu der Umsetzung des GEG spielt das Wärmeplanungsgesetz eine entscheidende Rolle.

Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung spielt eine entscheidende Rolle bei den Fristen zur Umsetzung des GEG. Denn ohne eine vorliegende kommunale Wärmeplanung kann im Grunde genommen keine fundierte Entscheidung für eine bestimmte Heizungsart getroffen werden.

  • Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um einen strategischen und langfristig angelegten Prozess. 
  • Die Kommune soll in den Planungsunterlagen detailliert aufführen, für welche Straßen oder Gebiete Fernwärme, Nahwärme (z.B. über Biomasse) oder ein Wasserstoffnetz aufgebaut werden soll.
  • Ziel ist die weitgehend klimaneutrale Energieversorgung bis zum Jahr 2045.
  • Aufgrund dieser Planungen können sich sowohl Gewerbebetriebe als auch Privathaushalte für eine Technologie entscheiden, z.B. für eine Wärmepumpe oder für Fernwärme.  
  • Die Fristen für die Anwendung der 65 % Pflicht für erneuerbare Energien sind eng mit den Fristen der kommunalen Wärmeplanung verknüpft
  • Bevor die Wärmeplanung der Kommune nicht vorliegt (bzw. bevor die Fristen nicht abgelaufen sind), können in Bestandsbauten und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten im Grunde genommen weiterhin alle Arten von Heizungen eingebaut werden, auch z.B. Gasheizungen.
  • Ausnahme sind Neubaugebiete, in diesen müssen bereits ab 2024 Heizungen installiert werden, die mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden.
  • Kommunen, die bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorlegen, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

Tipp: Erkundigen Sie sich unbedingt über den Stand der Dinge in Ihrer Kommune bezüglich Wärmeplanung. In manchen Städten liegen die Pläne schon vor und sind bereits ab dem 1. Januar 2024 zu beachten!

Welche Förderungen gibt es beim Heizungsgesetz?

Um beim Umstieg auf klimaneutrales Heizen niemanden zu überfordern, werden von staatlicher Seite relativ lange Übergangsfristen sowie diverse Förderungen gewährt. Ein erheblicher Teil der entstehenden Kosten kann so reduziert werden.

Welche Förderungen sind möglich beim GEG?

Maßnahmen für mehr Energieeffizienz werden von verschiedenen Stellen gefördert. 

Die wichtigsten Fördermaßnahmen stellen wir hier vor:

BAFA Förderung für Heizung

Die BAFA Förderung als Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist die wohl wichtigste Fördermaßnahme im Rahmen des neuen GEG. Damit der Weg hin zu mehr Klimaneutralität sozial gestaltet werden kann, gibt es eine Reihe von Förderungen für Maßnahmen für mehr Energieeffizienz. Dazu gehören zum Beispiel Wärmedämmung, Mess- und Regeltechnik, Photovoltaik und der Austausch von Heizungen in Gebäuden. 

Es gibt mehrere Fördermöglichkeiten zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Für den Austausch von Heizungen ist vor allem das BEG Wohngebäude relevant.

Wichtig ist hier vor allem das BEG-EM, das Einzelmaßnahmen fördert. 

Die Förderhöhe liegt, je nach Maßnahme, zwischen 15 % und 35 %. Für selbst nutzende Eigentümer gibt es zudem einen einkommensabhängigen Bonus für alle mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Außerdem wird es einen sogenannten “Geschwindigkeitsbonus” geben in Höhe von bis zu 28 % bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Alle Boni zusammen ergeben rein rechnerisch eine Förderung von bis zu 70 %.

Beratung und Baubegleitung für alle diese Maßnahmen werden ebenfalls gefördert.

KfW Förderung für mehr Energieeffizienz

Die KfW fördert Energieeffizienzmaßnahmen (Dämmung, Photovoltaik, Energieeffizienzhaus bauen) weiterhin mit Krediten (bei Jahreshaushaltseinkommen bis 90.000 Euro mit vergünstigten Zinsen) und teilweise mit Investitionszuschüssen (15 % oder 20 %). Alle Details zur KfW Förderung finden Sie hier

Energieeffizienzmaßnahmen & neue Heizung steuerlich absetzen

Wer keine Förderung von BAFA oder KfW in Anspruch nimmt, kann die Kosten für z.B. eine neue Wärmepumpe von der Steuer absetzen

Als Vermieter können sämtliche Kosten für Renovierungen, Dämmungen und neue Heizungen entweder sofort als Erhaltungsmaßnahme oder auf fünf Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden. 

Als Eigentümer können Kosten für energetische Sanierungen, dazu gehören neben dem Heizungsaustausch auch Dämmung, neue Fenster o.ä., steuerlich abgesetzt werden, falls keine Förderungen in Anspruch genommen wurden. Anrechenbar sind 20 % der Kosten bei einem Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Immobilie. Die steuerliche Absetzung erfolgt dabei über drei Jahre verteilt. Im Gegensatz zu normalen Handwerkerrechnungen können bei energetischen Sanierungen nicht nur die Lohnkosten, sondern auch Material abgesetzt werden. Details zu den Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von energetischen Sanierungen finden Sie hier.

 

Dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?

Falls Vermieter eine klimafreundliche Heizung einbauen, dürfen Sie zukünftig maximal 10 % der Kosten auf die Mieter umlegen. Dies gilt allerdings nur, wenn eine staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde und die Fördersumme zuvor von den umlegbaren Kosten abgezogen wurde. Falls keine staatliche Förderung genutzt wurde, dürfen maximal 8 % der Kosten umgelegt werden. In beiden Fällen darf die Miete pro Quadratmeter um maximal 50 Cent steigen. Falls weitere energetische Sanierungsmaßnahmen erfolgen, z.B. neue Fenster o.ä., darf die Miete stärker ansteigen, maximal um 3 Euro pro Quadratmeter.

Weitere wichtige Aspekte zum Thema GEG sollten nicht außer acht gelassen werden.

Weitere wichtige Fragen zum Thema Gebäudeenergiegesetz

Wir haben hier weitere wichtige Aspekte zum Thema GEG zusammengetragen.

 

Was ist der Unterschied zwischen GEG und Heizungsgesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird umgangssprachlich oft als Heizungsgesetz bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung ist jedoch GEG. Das neue Gesetz umfasst dabei mehr als reine Heizungsthemen, es geht um den energieeffizienten und klimafreundlichen Umbau des gesamten Gebäudesektors.

 

Gibt es ein Verbot für Gasheizungen?

Es gibt im engeren Sinne kein Verbot für Gasheizungen, diese können unter bestimmten Voraussetzungen auch ab 2024 weiterhin in Bestandsbauten oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten eingebaut werden. Bestehende Gasheizungen dürfen weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden. 

 

Dürfen Ölheizungen ab 2024 nicht mehr eingebaut oder repariert werden?

Genauso wie Gasheizungen dürfen auch Ölheizungen ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eingebaut oder repariert werden. Auch hier ist zu beachten, dass ab 2029 der Antrieb zu mindestens 15 % mit erneuerbaren Energien  erfolgen muss.

 

Wie lange dürfen Heizungen betrieben werden?

Bestandsheizungen dürfen grundsätzlich insgesamt nur bis maximal 30 Jahre nach Inbetriebnahme genutzt werden. Ausnahmen gibt es für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Grundsätzlich müssen jedoch alle anderen Anlagen, die vor 1994 in Betrieb genommen wurden, ab 1. Januar 2024 stillgelegt werden.

 

Was bedeutet beim Heizungsgesetz technologieoffen?

Mit Technologieoffen wird beim GEG die Tatsache bezeichnet, dass für neue Heizungen frei zwischen verschiedenen Systemen ausgewählt werden kann. Es wird kein bestimmtes System vorgegeben. Wichtig ist bei der Neuinstallation lediglich, dass mindestens 65 % der Energie aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden können.

Fazit

Das neue GEG, auch Heizungsgesetz genannt, sorgt für viele Unsicherheiten und beschäftigt nicht nur Immobilienbesitzer, sondern auch Käufer von Immobilien. Als erfahrene Immobilienmaklerin stehe ich Ihnen gerne bei allen Fragen zur Verfügung, sorge für die entsprechenden Energieausweise und begleite Sie bis zum Grundbucheintrag. Rufen Sie mich an und erfahren Sie mehr!

FAQ

Grundsätzlich sind ab 2024 noch keine Heizungen verboten. Lediglich in Neubauten in Neubaugebieten sind bereits ab 2024 Heizungen vorgeschrieben, die mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. 

Erst wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt, entsteht die Verpflichtung zu Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Bestandsgebäude und für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. Die Planungen sind in den Kommunen sehr unterschiedlich weit fortgeschritten, in einigen liegen die Pläne bereits vor.

Eine Wärmepumpe kann in einer Spezialversion (reversible Wärmepumpe) sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen genutzt werden. Dies ist angesichts der letzten Hitzesommer ein interessanter Aspekt auch für Wohngebäude.

Zufriedene Kunden

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Tech Jo
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Madleine Maier
Madleine Maier
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Koha Service
Koha Service
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Thomas Brock
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Christoph Streng
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Felix Weichsel
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Chris Peter Linker
Chris Peter Linker
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Anke Köhler
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Barbara Kochs

Barbara Kochs ist seit 5 Jahren selbständige Immobilienmaklerin IHK. Sie hilft Eigentümern, Vermietern und Mietern dabei, den besten Preis für Ihre Immobilie zu erzielen. Dabei spielt das Vertrauen eine ganz große Rolle. Bei Immobilien-Kochs bekommen Sie alles aus einer Hand und werden persönlich von Frau Kochs betreut. Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Kennenlerntermin.

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