Mietpreisanpassungsgesetz

Modernisierungskosten können nur noch zu 8% statt bisher 11% an die Mieter umgelegt werden.
Es gibt seit 2019 außerdem eine Kappungsgrenze für die Erhöhung von Mieten, diese dürfen innerhalb von 6 Jahren nach der Modernisierung um nicht mehr als 3 Euro pro Quadratmeter (qm) steigen. Bei Wohnungen mit einem Mietpreis von bis zu 7 Euro/qm darf sogar nur um höchstens 2 Euro/qm angehoben werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Wohnen für Mieter erschwinglicher zu machen. Für Eigentümer bedeutet dies, dass sie einen etwas größeren Anteil der Kosten selbst übernehmen müssen.
Verlängerung der Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse wird bis 2025 verlängert. Es gibt darüber hinaus einzelne Anpassungen:
1. Der Zeitraum, der für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen wird, verlängert sich von 4 auf 6 Jahre. Dies ist ein Vorteil für Mieter, da die so ermittelte Vergleichsmiete geringer ausfällt und bei Neuvermietungen ebenfalls eine Erhöhung weiter ausgebremst wird.
2. Mieter können bei Verstößen bis zu 2,5 Jahre nach Vertragsabschluss zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
3. Die Mietrückforderung steht den Mietern auf jeden Fall zu, auch wenn sie den Verstoß nicht gerügt hatten. Bisher mussten die Mieter eine Rüge aussprechen und konnten erst ab diesem Zeitpunkt die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.